"Süßes oder saueres?". Diesen Spruch werden
viele Bürger schon in Kürze wieder von gruselig verkleideten Kindern
und Jugendlichen anlässlich von Halloween (31. Oktober) an der
Haustür zu hören bekommen. Werden Süßigkeiten spendiert, zieht die
"Gruselgruppe" ab, nicht selten gefolgt von einer Schar Nachahmern.
Sollte, entweder aus grundsätzlicher Ablehnung gegenüber diesem
importierten Brauch oder wegen der Häufigkeit genervt, jemand eine
"Gabe" ablehnen, so flogen in der Vergangenheit nicht selten
Joghurtbecher, Eier oder sonstiges Wurfmaterial an die Hauswand des
"Verweigerers". Genau an dieser Stelle hört dann aber der "Spaß" auf
und "Süßes kann sauer aufstoßen". Das nicht nur vorübergehende
Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache, in diesem Fall der
Hauswand, ist nämlich eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). In der
Folge machen sich die Halloweenschmierer strafbar. Darüber hinaus
sind die Erziehungsberechtigten für den entstandenen Schaden voll
haftbar. Wer mit einer Straftat, in diesem Fall einer
Sachbeschädigung, droht, begeht eine Nötigung (§ 240 StGB). Wer
anderen "Gruselkollegen" die Süßigkeiten wegnimmt, begeht juristisch
gesehen gar einen Raub (§ 249 StGB) und erfüllt somit einen
Verbrechenstatbestand. Das sind natürlich keine Kavaliersdelikte mehr
und werden sehr schnell die Polizei auf den Plan rufen. Deshalb
richtet die Polizei die dringende Bitte an alle Eltern, noch vor
Halloween mit ihren Kindern über mögliche Konsequenzen aus einem
"Gruselzug durch die Gemeinde" zu sprechen. Dann bleibt das
eigentlich als Spaß gedachte Halloweenfest auch ohne juristische
Nachwehen.
Quelle
Halloween in Griesheim
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Halloween in Griesheim
Fordere viel von dir selbst und erwarte nichts von den Anderen. So wird dir Ärger erspart bleiben.
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Tja, ich brauche das auch alles nicht. Und es soll sich einer wagen, bei mir zu betteln und zu hausieren..
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