Eigene Homepage
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Re:Eigene Homepage
Was hast du eigentlich mit anmldung gemeint? Als ich mich am MI anmelden wollte war der Briefkasten gesperrt und auf tud.de stand, dass mit dem Feld Wiederholungsklausur die reguläre anmeldung zu dem wiederholungstermin gemeint ist, wenn man am regulären datum nicht kann.
Schwarzmaler und Pessimisten, sowie notorisch Deprimierte und akut suizid gefährdete Menschen haben den Sinn des Lebens nicht verstanden.
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Muja - Gesellschaftsleser
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Re:Eigene Homepage
Naja, ich dachte, man müßte sich dafür anmelden. Egal, kann ja nicht schaden
Was macht eigentlich Marcos Seite, die drei Wochen sind doch auch schon länger um..
BTW, für alle Domaininhaber als Admin-C vielleicht ganz interessant:
In einem Berufungsurteil (Az. 5 S 197/04) bestätigte das Landgericht Bonn die grundsätzliche Haftung des bei einer de-Domain eingetragenen "Admin-C", also des administrativen Ansprechpartners für eine Domain, für die unter der Domain abrufbaren Inhalte. Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Mitbewerber den Admin-C einer Website wegen darauf publizierter unstrittig wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt hatte. Der Admin-C erwiderte, er sei lediglich der Bevollmächtigte des Domaininhabers und könne daher nicht als Störer in Anspruch genommen werden.
Das Landgericht widersprach wie schon zuvor das Amtsgericht dieser Auffassung. "Die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C einerseits und sein Verhältnis zum unmittelbar verantwortlichen Dritten andererseits sprechen nach Auffassung der Kammer nicht gegen, sondern für eine Inanspruchnahme als Störer." Die Bedeutung des Admin-C gehe über die einer "Mittelsperson" ausschließlich im Innenverhältnis mit der Registry DeNIC hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domain-Inhaber "nicht auszuüben beziehungsweise zu beenden". Folglich wirke er an der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, dies sei sein "Tatbeitrag".
Das Landgericht ließ trotz des geringen Streitwerts von 1206 Euro eine Revision des Bundesgerichtshofs zu: "Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der rechtlichen Einordnung eines Admin-C als Störer in Bezug auf wettbewerbswidrige Inhalte [...] in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird", heißt es in der Urteilsbegründung. Ob die Beklagte Revision beantragen wird, war bisher nicht in Erfahrung zu bringen.
Frank Stange, Rechtsanwalt der Klägerin, sieht in dem Urteil eine Verschärfung der Haftung für den Admin-C: "Es sollte genau geprüft werden, für welche Webseiten man sich als administrativer Ansprechpartner zu Verfügung stellt. Besonders bei ausländischen Domain-Inhabern ist nun damit zu rechnen, dass verstärkt der Admin-C in Anspruch genommen wird." Ein Admin-C solle sich unbedingt "gegenüber dem Domaininhaber für den Fall der Inanspruchnahme wegen Rechtsverletzungen auf der Webseite absichern." (hob/c't)
Quelle: Heise.de
Was macht eigentlich Marcos Seite, die drei Wochen sind doch auch schon länger um..
BTW, für alle Domaininhaber als Admin-C vielleicht ganz interessant:
In einem Berufungsurteil (Az. 5 S 197/04) bestätigte das Landgericht Bonn die grundsätzliche Haftung des bei einer de-Domain eingetragenen "Admin-C", also des administrativen Ansprechpartners für eine Domain, für die unter der Domain abrufbaren Inhalte. Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Mitbewerber den Admin-C einer Website wegen darauf publizierter unstrittig wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt hatte. Der Admin-C erwiderte, er sei lediglich der Bevollmächtigte des Domaininhabers und könne daher nicht als Störer in Anspruch genommen werden.
Das Landgericht widersprach wie schon zuvor das Amtsgericht dieser Auffassung. "Die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C einerseits und sein Verhältnis zum unmittelbar verantwortlichen Dritten andererseits sprechen nach Auffassung der Kammer nicht gegen, sondern für eine Inanspruchnahme als Störer." Die Bedeutung des Admin-C gehe über die einer "Mittelsperson" ausschließlich im Innenverhältnis mit der Registry DeNIC hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domain-Inhaber "nicht auszuüben beziehungsweise zu beenden". Folglich wirke er an der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, dies sei sein "Tatbeitrag".
Das Landgericht ließ trotz des geringen Streitwerts von 1206 Euro eine Revision des Bundesgerichtshofs zu: "Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der rechtlichen Einordnung eines Admin-C als Störer in Bezug auf wettbewerbswidrige Inhalte [...] in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird", heißt es in der Urteilsbegründung. Ob die Beklagte Revision beantragen wird, war bisher nicht in Erfahrung zu bringen.
Frank Stange, Rechtsanwalt der Klägerin, sieht in dem Urteil eine Verschärfung der Haftung für den Admin-C: "Es sollte genau geprüft werden, für welche Webseiten man sich als administrativer Ansprechpartner zu Verfügung stellt. Besonders bei ausländischen Domain-Inhabern ist nun damit zu rechnen, dass verstärkt der Admin-C in Anspruch genommen wird." Ein Admin-C solle sich unbedingt "gegenüber dem Domaininhaber für den Fall der Inanspruchnahme wegen Rechtsverletzungen auf der Webseite absichern." (hob/c't)
Quelle: Heise.de
Fordere viel von dir selbst und erwarte nichts von den Anderen. So wird dir Ärger erspart bleiben.
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Bimbel - Administrator
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Re:Eigene Homepage
Auch hier einige nützliche Details zum Thema Mitstörerhaftung etc.:
http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=faq ... medien.php
http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=faq ... medien.php
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Bimbel - Administrator
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Re:Eigene Homepage
ja also ich habe jetzt hier aufm localhost meine erste typo3 seite gebastelt aber es wird noch ein langer steiniger weg werden bis da was handfestes bei raus kommt habe ich so im gefühl.
desweiteren bin ich mit phpwcms auf tuchfühlung gegangen und kann es jedem empfehlen der schnell und einfach kleine bis mittlere webs basteln möchte.
desweiteren bin ich mit phpwcms auf tuchfühlung gegangen und kann es jedem empfehlen der schnell und einfach kleine bis mittlere webs basteln möchte.
- Gast
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